T.C.-Flerzheim e.v. 2000

 

Vereinsjahresbeiträge:

 

 

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Satzung des

 

T.C. - Flerzheim e.V. 2000

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein wurde im Jahr 2000 gegründet, die Satzung wurde am 22.11.2000 errichtet.

  2. Der Verein führt den Namen. T.C. - Flerzheim e.V. 2000.

  3. Sitz des Vereins ist Rheinbach - Flerzheim.

  4. Die Eintragung ins Vereinsregister wird beantragt

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund NW und des Tennisverband TVM. Der Verein und die Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landestennisverbandes an.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

  1. Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern

  • passiven Mitgliedern

  • jugendlichen Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.

  3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

  5. Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen, der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

  2. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keine Begründung

  3. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

  4. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.

§ 7 Rechte des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen.

  3. Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.

§ 8 Pflichten des Mitglieds

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  3. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet

§ 9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren

  1. Alle Mitglieder haben, so weit festgelegt, folgende Zahlungen zu leisten:

  • Mitgliedsbeitrag

  • Aufnahmegebühr

  • Arbeitsleistungen

  • Umlagen

  • Sachleistungen

  1. Die Höhe und die Notwendigkeit dieser Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

  2. Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss.

  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  4. Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsbedingungen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

  • mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr im Rückstand ist,

  • Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

  • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

  • sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.

  1. Das Mitglied ist auf seinem Wunsch vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.

  2. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

  3. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ehrenrat entscheidet abschließend.

  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

  • Ehrenrat

  • Ausschüsse (wenn eingerichtet)

  1. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.

  2. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.

  3. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.

§ 12 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:

  • 1. Vorsitzender

  • Geschäftsführer, (stellv. Vorsitzender)

  • Schatzmeister,

  • Sportwart

  • Jugendwart

  • Beisitzer (Notwendigkeit und Anzahl bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands)

  • Vorstand i. S. 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer

  1. Falls ein Ehrenvorsitzender ernannt ist, hat er Sitz und Stimme im Vorstand.

  2. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

  5. Planmäßige Ausgaben über 500 DM benötigen die Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter.

    Außerplanmäßige Ausgaben bis zu 1.500 DM kann der Vorstand nach eigenem Ermessen vornehmen.

  6. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande, durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss

  7. Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Aufgabe müssen schriftlich festgelegt werden.

  8. Tritt ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

  9. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen keinem anderen Organ oder Ausschuss angehören, mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden, der Vorsitzender des Ehrenrates ist.

  2. Die weiteren Mitglieder sollen langjährige Mitglieder des Vereins sein.

  3. Hat der Verein keinen Ehrenvorsitzenden, so wird der Vorsitzende des Ehrenrates sowie dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

  4. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.

  2. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen.

  3. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:

  • Geschäftsbericht des Vorstandes

  • Bericht der Kassenprüfer

  • Entlastung des Schatzmeisters

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl der Organe

  • Satzungsänderungen

  • Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr

  • Behandlung der Anträge

  1. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen.Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

  3. Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.

  6. Zu Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, sowie über eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichen Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderung unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.

  7. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Disziplinarangelegenheiten

  1. Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Ehrenrat

  2. Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen

  • die Satzung,Ordnungen und entsprechende Beschlüsse der übergeordneten Organisationen,

  • die Anordnungen des Vereins und seine Organe

  • den sportlichen Anstand

  • die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe.

  1. Es können folgende Strafen verhängt werden:

  • Verwarnung

  • Geldbuße

  • Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins

  • Spielersperre

  • Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins

  • Vereinsausschluss

  1. Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen.

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  2. Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.

  3. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen.

    Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

  4. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

§ 17 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen

  2. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

  3. Ordnungen sollen bestehen als

  • Beitragsordnung

  • Spiel - und Platzordnung

  • Ranglistenordnung

  • Jugendordnung

  • Ehrenordnung

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.

  3. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  4. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde dem Tennisverband Mittelrhein e.V. zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen.

    Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszweck.

 

 

Diese Satzung wurde von folgenden Mitgliedern unterzeichnet:

 

  1. gez. Klaus – Peter Kübbeler

  2. gez. Peter Giersberg

  3. gez. Sigrid Hass

  4. gez. Anna Tönges

  5. gez. Gabriele Ley

  6. gez. Uschi Gierschewski

  7. gez. Axel Gierschewski

 

Eingetragen am 9.5.2001 - Schneider Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

gez. Schneider

 

In Streitfragen gilt nur die Original–Satzung, da es sich hier um eine Abschrift handelt.

 

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T.C.Flerzheim e.V. 2000    Geschaeftsstelle@tennisclub-flerzheim.de